Satzungen

Österreichische Gesellschaft für Knochen- und Mineralstoffwechsel(ÖGKM)

 

§ 1. Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: „Österreichische Gesellschaft für Knochen- und Mineralstoffwechsel“. Als Abkürzung soll angeführt werden: „ÖGKM“. Der Englische Name lautet: „Austrian Bone and Mineral Society“. Als Abkürzung soll angeführt werden: „ABMS“.
Der Verein erstreckt seine Wirksamkeit auf das gesamte Bundesgebiet. Der Sitz der Gesellschaft ist in Wien.

§ 2. Zweck

Die „Österreichische Gesellschaft für Knochen- und Mineralstoffwechsel“ ist ein gemeinnütziger wissenschaftlicher Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der experimentellen und klinischen Forschung, Lehre und Praxis auf dem Gebiet des Knochens und Mineralstoffwechsels im allgemeinen, die Förderung der fachlichen und kollegialen Zusammenarbeit zwischen Naturwissenschaftern, Humanmedizinern und Veterinärmedizinern in Wissenschaft und ärztlicher Praxis, sowie die entsprechende Vertretung der auf dem Gebiet des Knochen- und Mineralstoffwechsels tätigen österreichischen Wissenschaftler gegenüber dem Ausland.
Die Gesellschaft verfolgt die Erreichung ihrer Ziele durch:

  • a) die Abhaltung von Versammlungen, in denen Vorträge und Beratungen über einschlägige wissenschaftliche und praktisch-klinische Themen sowie über daraus resultierende Fragen von allgemeinem, insbesondere gesundheitspolitischem Interesse stattfinden
  • b) die Förderung der Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten und Studien, die Förderung der Präsentation von wissenschaftlichen Arbeiten bei Tagungen und Kongressen und die Herausgabe oder Veranlassung von Veröffentlichungen über die unter a) genannten Themen
  • c) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen
  • d) die Bildung von Fachgruppen ohne selbstständigen Vereinscharakter
  • e) die Ausschreibung von Preisen für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Knochen- und Mineralstoffwechsels
  • f) die Herstellung und Pflege dauernder Verbindungen mit anderen Fachvereinen und mit Vereinen, die verwandte Ziele verfolgen, im In- und Ausland
  • g) die Mitgliedschaft bei entsprechenden internationalen Organisationen.

Die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

  • aa) ​einmalige Förderungs- und laufende Beiträge der Mitglieder​
  • bb)​ Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus der Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen, wobei diese Erträgnisse lediglich zur Förderung von Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet des Knochen- und Mineralstoffwechsels verwendet werden dürfen​
  • cc)​ Subventionen von privaten und öffentlichen Stellen​
  • dd)​ Spenden und sonstige Zuwendungen

§ 3. Mitglieder und deren Aufnahme in die Gesellschaft

Die Österreichische Gesellschaft für Knochen- und Mineralstoffwechsel (Austrian Bone and Mineral Society) besteht aus:

  • a) ​fördernden Mitgliedern​
  • b) ​ordentlichen Mitgliedern​
  • c) ​außerordentlichen Mitgliedern​
  • d) ​Ehrenmitgliedern

Zu a)​
fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den für sie festgesetzten jährlichen Beitrag entrichten. Ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Zu b)​
ordentliche Mitglieder können akademisch vorgebildete Naturwissenschaftler, Mediziner und Veterinärmediziner werden, sowie sonstige Personen, die für die Zwecke der Gesellschaft Interesse bezeigen und sich durch nennenswerte Verdienste um die Lehre, Forschung und Praxis auf dem Gebiet des Knochen- und Mineralstoffwechsels ausgezeichnet haben.

Zu c)​
außerordentliche Mitglieder können alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen werden, die gewillt sind, die Zwecke der Gesellschaft zu fördern.

Zu d)​
Ehrenmitglieder können all jene Personen werden, die sich entweder fachbedingt oder durch besondere Verdienste um die Gesellschaft ausgezeichnet haben.

Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand.

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Sämtlichen Mitgliedern steht das Recht zu, alle Einrichtungen und Begünstigungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, sofern nicht vom Vorstand für einzelne Mitgliederkategorien besondere Regelungen getroffen werden. Das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung steht allen Mitgliedern zu. Juristische Personen üben ihre Mitgliederrechte durch einen von ihnen namhaft zu machenden Vertreter aus. Jedes Mitglied unterwirft sich bei seinem Eintritt den Bestimmungen der Satzungen und einer allenfalls zu erlassenden Geschäftsordnung. Es hat die Pflicht, die Ziele der Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Gesellschaft zuwiderläuft. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.

§ 5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • a) ​durch Tod bei physischen, durch Endigung der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen,​
  • b) ​durch freiwilligen Austritt, der schriftlich anzuzeigen ist. Das austretende Mitglied bleibt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten,​
  • c) ​durch Ausschluss wegen Nichterfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgesprochen.​
  • d) ​Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Versäumnis der Beitragszahlungen für 2 Jahre, sofern zweimal ergebnislos zur Zahlung aufgefordert wurde.

§ 6. Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die fördernden Mitglieder werden vom Vorstand, für alle übrigen Mitglieder von der Generalversammlung festgesetzt. Die jährlichen Zahlungen der fördernden Mitglieder sollen im Rahmen eines abgestuften Sponsorings möglich sein. Ordentliche Mitglieder, die in der ersten Jahreshälfte eintreten, haben den vollen Jahresbeitrag, anderenfalls nur den halben Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 7. Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  • a) ​die Generalversammlung
  • ​b) ​der Vorstand
  • c) ​die Rechnungsprüfer

§ 8. Generalversammlung

  • 1) ​Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.​
  • 2) ​Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.​
  • 3) ​Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.​
  • 4) ​Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich einzureichen.​
  • 5) ​Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.​
  • 6) ​Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.​
  • 7) ​Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich jedoch um eine Änderung der Satzungen oder um die Auflösung des Vereines, so ist die Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.​
  • 8) ​Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben.

§ 9. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • a) ​die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,​ ​
  • b) ​die Entgegennahme des Jahresrechnungsabschlusses und die Erteilung der Entlastung,​ ​
  • c) ​die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie der Leiter der Sektionen, ferner die Wahl von Ehrenmitgliedern, die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein​ ​
  • d) ​die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Beiträge,​ ​
  • e) ​die Genehmigung des Voranschlages für das nächste Jahr,​ ​
  • f) ​die Genehmigung der Satzungen und ihrer Änderungen,​ ​
  • g) ​die Beschlussfassung über die gestellten Anträge,​​
  • h)​die Beschlussfassung über Einsprüche gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,​ ​
  • i) ​die Auflösung des Vereins.

​Für die gemäß §9 lit. c) vorzunehmenden Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer hat der Vorstand Wahlvorschläge vorzubereiten und gleichzeitig mit etwa von anderer Seite eingebrachten Wahlvorschlägen bekanntzugeben. Über jede zu besetzende Stelle ist, falls die Generalversammlung nicht einer Vereinfachung des Wahlvorganges zustimmt, gesondert abzustimmen, wobei die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende, entscheidet.

§ 10. Vorstand

  • a) Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre jedenfalls aber bis zu einer Neuwahl. Der Vorstand , besteht aus dem Präsidenten, dem Past President und dem President Elect, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den Beisitzern, deren Anzahl mit fünf begrenzt ist. Diese Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsdauer des jeweiligen Vorstandes kann 1x um zwei Jahre verlängert werden und bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Es ist zu trachten, dass alle an der Gesellschaft beteiligten Fachrichtungen möglichst gleichmäßig unter den Beisitzern vertreten sind. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Nach Ablauf der laufenden Funktionsdauer des Vorstandes treten folgende Regelungen in Kraft: Der bisherige Präsident wird Past-President (alte Bezeichnung 1.Vizepräsident). Der neugewählte President Elect (alte Bezeichnung 2.Vizepräsident) wird in der übernächsten Funktionsperiode Präsident der Gesellschaft. Beide sind Mitglieder des Vorstandes. Zumindest drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode des Präsidenten hat der Vorstand einen Wahlvorschlag für die nächste Funktionsperiode zu erarbeiten, den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen und bei der Generalversammlung zur Abstimmung zu bringen. Alle Mitglieder der Gesellschaft können bis 2 Monate vor Ablauf der Funktionsperiode des amtierenden Vorstandes einen alternativen Wahlvorschlag beim Präsidenten in schriftlicher Form einreichen und sich so selbst für zur Wahl stehende Ämter innerhalb des Vorstandes bewerben. Die Wahlvorschläge werden 1 Monat vor der geplanten Generalversammlung in der Homepage der Gesellschaft bekanntgemacht.
  • b) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung der Gesellschaft. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; Vorbereitung der Generalversammlung; Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; Verwaltung des Vereinsvermögens; Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
  • c) Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem anberaumten Termin. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der erste Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem zweiten Vizepräsidenten.
  • d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  • e) Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten sowie anderer Mitglieder des Vorstandes übernimmt der Past-President die Funktion des Präsidenten und erarbeitet mit dem Vorstand einen Wahlvorschlag für die Nachbesetzung des ausgeschiedenen Mitgliedes.

§ 11. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • a) Der Präsident bzw. in seiner Vertretung der Past-President oder der President Elect, vertritt die Gesellschaft nach außen, führt den Vorsitz in den Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane (§7a-c), hat deren Beschlüsse durchzuführen und ist für die Koordination der Vereinstätigkeit verantwortlich.​
  • b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.​
  • c) Die rechtsverbindliche Zeichnung aller Schriftstücke der Gesellschaft erfolgt durch den Präsidenten (bzw. in seiner Vertretung durch den Past-President oder den President Elect) gemeinsam mit dem Schriftführer.
  • d) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

§ 12. Beisitzer

Von der Generalversammlung werden fünf Beisitzer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Funktionsperiode kann ein Beisitzer wieder gewählt werden. Beisitzer sind Mitglieder des Vorstandes und haben in diesem Sitz und Stimme.

§ 13. Kassenverwaltung

Von der Generalversammlung wird ein Schatzmeister für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Schatzmeister besorgt die laufenden Kassengeschäfte nach den vom Vorstand beschlossenen Richtlinien bzw. vom Vorstand gefassten Beschlüssen. Über Gesellschaftsgelder sind der Präsident und der Schatzmeister verfügungsberechtigt. Ausgaben müssen gemeinsam vom Präsidenten (oder dem Past-President oder President Elect) und dem Schatzmeister gezeichnet werden.

§ 14. Rechnungsprüfer

Von der ordentlichen Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer mit zweijähriger Funktionsdauer gewählt. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit Einblick in die Kassengebarung zu nehmen. Scheidet ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Funktionsdauer aus, so bestellt der Vorstand für den Rest der Funktionsdauer einen neuen Rechnungsprüfer, die Bestellung muss der nächsten Generalversammlung bekanntgegeben werden. Den Rechnungsprüfern obliegt es, alljährlich in der Generalversammlung einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten. Dieser von den Rechnungsprüfern niedergelegte und eigenhändig gezeichnete Bericht kann der Generalversammlung auch vom jeweiligen Schatzmeister vorgelegt werden.

§ 15. Wissenschaftliche Beiräte

Der Vorstand kann fallweise zu seiner Beratung und Unterstützung Persönlichkeiten zu wissenschaftlichen Beiräten ernennen. Der Vorstand und die wissenschaftlichen Beiräte bilden den erweiterten Vorstand. Die Funktion der wissenschaftlichen Beiräte endet nach Durchführung der Aufgabe mit der sie betraut wurden. Aufgabe, Beginn und Ende der Tätigkeit eines wissenschaftlichen Beirates sind in den Protokollen der Vorstandssitzung zu vermerken.

§ 16. Das Schiedsgericht

  • a) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  • b) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  • c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17. Auflösung der Gesellschaft

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschuss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige wissenschaftliche Forschungszwecke im Sinne des §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung zu verwenden.